Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Ziffer 1: Die Gesellschaft führt den Namen „KG Böischer Artillerie Mariadorf 1933“. Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen werden.
Ziffer 2: Der Sitz der Gesellschaft ist Alsdorf-Mariadorf. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Ziffer 3: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums
b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen
c) Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet
d) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen
e) Unterhaltung von Jugendgruppen im Rahmen der unter a) – d) aufgeführten Zweckbestimmungen
Ziffer 4: Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ziffer 5: Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Mitglieder
Ziffer 1: Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die Gesellschaft.
Ziffer 2: Anträge auf Aufnahme in die Gesellschaft sind schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
Ziffer 3: Personen und Mitglieder, die sich um die Gesellschaft und das karnevalistische Brauchtum besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Senatoren ernannt werden. Über die Ernennung wird durch Mehrheitsbeschluss entschieden.
§ 3 Rechte der Mitglieder
Ziffer 1: Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft zu. Sie können die zu § 6 festgelegten Rechte ausüben. Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
Ziffer 2: Den jugendlichen Mitgliedern steht das gleiche Recht im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen zu.
Ziffer 3: Die Ehrenmitglieder und Senatoren haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Ziffer 1: Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.
Ziffer 2: Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ziffer 3: Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch erklärten Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen kann
b) Durch Ausschluss. Ausschlussgründe sind:
Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
Durch bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten
Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung
Durch den Tod des Mitgliedes
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes: Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
Ziffer 4: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Ziffer 5: Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ziffer 6: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mehrheit der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.
Ziffer 7: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist unverzüglich, aber unter Beachtung der Einladungsfrist des $6 Ziffer 2 und unter Hinweis darauf, dass diese Versammlung auf jeden Fall beschlussfähig sein wird, eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Ziffer 1: Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch nicht möglich.
Ziffer 2:
a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen.
b) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden einzureichen.
c) Antrage die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden. sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
Ziffer 3: Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Die Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Die Wahl des Vorstandes
g) Die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
h) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
i) Die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Ziffer 3b
j) Anträge
§ 7 Vorstand
Ziffer 1: Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzende
b) Dem 2. Vorsitzende
c) Dem 1. Schatzmeister
d) Dem 2. Schatzmeister
e) Dem 1 .Geschäftsführer
f) Dem 2.Geschäftsführer
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1.Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister. Zwei von diesem vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Ziffer 2: Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Die Gesellschaft kann nur durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen vertreten werden.
Ziffer 3: Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Aufgabengebiete des Beirates werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ziffer 4 Die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. des Beirates ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.
§ 8 Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente
Ziffer 1: Die Mitglieder. die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar Die. Pflege der Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente sind in einwandfreiem Zustand dem Archivar abzugeben. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sind alle Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Archivar abzugeben.
Ausrüstungsteile. Kostüme und Instrumente dürfen nicht für andere Zwecke als die der Gesellschaft verwandt werden.
Der Archivar hat über das Inventar Liste zu führen und der Mitgliederversammlung hierüber Mitteilung zu geben.
§ 9 Schlussbestimmung
Ziffer 1: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alsdorf. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Forderung des Karnevalsbrauchtums innerhalb des Stadtteiles Mariadorf zu verwenden hat.
Ziffer 2: Für die Materie die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist. sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §§ 21 bzw. 55 ff. heranzuziehen.
Ziffer 3: Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern oder solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
Ziffer 4: Die Satzung wurde am 14.12.1992 beschlossen.